Ratgeber · Aktualisiert am 11.09.2026
NIV-Kontrolle überfällig: Fristen, Mahnungen und Sanktionen
Die Verordnung legt für jede Installationsart eine Kontrollperiodizität und ein abgestuftes Mahnverfahren fest. Ein Verzug ist nicht dramatisch, wenn er rasch behoben wird; er wird kostspielig, sobald das Dossier an das ESTI übergeht.
Die Kontrollperioden
20 Jahre für Wohnungen, Häuser und Wohngebäude; 10 Jahre für die meisten Gewerberäume (Büros, Läden, Schulen, Hotels); 5 Jahre für Räume mit erhöhtem Risiko (landwirtschaftliche Betriebe, feuchte Werkstätten, feuergefährdete Räume); 1 Jahr für provisorische Installationen und Baustelleninstallationen.
Das Mahnverfahren
Die Netzbetreiberin fordert Sie spätestens sechs Monate vor Ablauf schriftlich auf (Art. 36 NIV) und setzt eine Frist. Liegt kein Nachweis vor, sendet sie eine Mahnung mit einer neuen Frist. Ohne Reaktion wird das Dossier an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) weitergeleitet.
Was das ESTI unternehmen kann
Das ESTI setzt eine letzte Frist, stellt seine Gebühren in Rechnung und kann die amtliche Kontrolle auf Kosten der Eigentümerschaft anordnen. Das Elektrizitätsgesetz (EleG) sieht zudem Bussen für Widerhandlungen gegen die Verordnung vor.
Nicht behobene Mängel
Ein Sicherheitsnachweis kann nicht ausgestellt werden, solange Mängel bestehen. Die Frist zur Behebung steht auf der Mängelliste; wird sie überschritten, kann die Netzbetreiberin bei Gefahr bis zur Unterbrechung der Stromversorgung gehen.
Rasch in Ordnung bringen
Buchen Sie eine Kontrolle, informieren Sie die Netzbetreiberin über den festgelegten Termin (dies setzt das Verfahren oft aus) und lassen Sie Mängel unverzüglich beheben. Auf OIBT pro wird der nächste freie Termin sofort angezeigt, in der Regel innert zehn Arbeitstagen.
Häufige Fragen
Kann ich eine Fristverlängerung beantragen?
Ja, bei der Netzbetreiberin, schriftlich und vor Ablauf der Frist, unter Angabe des gebuchten Kontrolltermins. Die Verlängerung liegt in ihrem Ermessen.
Wer erhält die Busse, Eigentümerschaft oder Verwaltung?
Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Installation ist im Sinne von Art. 5 NIV verantwortlich, auch wenn die Verwaltung einer Liegenschaftsverwaltung übertragen wurde.
Beeinflusst der Verzug den Preis der Kontrolle?
Nein, der Preis der Kontrolle ändert sich nicht. Nur die Gebühren des ESTI und eine allfällige amtliche Kontrolle kommen hinzu, falls das Verfahren so weit geht.
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